Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz

LBG NRW

§ 23 Aufstieg

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/23#abs-1 (1) Der Aufstieg ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen (§ 6) möglich, wenn die für die höhere Laufbahngruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen. Es kann auch eine auf Ämter oder Aufgabenbereiche beschränkte Befähigung erworben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/23#abs-2 (2) Bei einem Aufstieg handelt es sich um eine Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes. Die Ämter der bisherigen Laufbahngruppe müssen nicht durchlaufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/23#abs-3 (3) Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.

§ 22 § 24